Die Vorlagepflicht unterscheidet zwischen Gerichten, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln angefochten werden können, und letztinstanzlichen Gerichten. Was gilt für die jeweiligen Gerichte, und welche Ausnahmen gibt es?
2 Antworten
Art. 267 AEUV: Alle nationalen Gerichte können vorlegen, wenn die Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht entscheidungserheblich ist. Letztinstanzliche Gerichte müssen grundsätzlich vorlegen — Ausnahmen nach der CILFIT-Rechtsprechung (Rs. 283/81): (1) die Frage ist unerheblich; (2) sie ist bereits durch den EuGH geklärt („acte éclairé“); (3) die richtige Anwendung ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“). Die Voraussetzungen für den acte clair sind streng: vergleich aller Sprachfassungen, terminologische Besonderheiten, einheitliche Auslegung aller Mitgliedstaaten. Unterlässt ein letztinstanzliches Gericht die Vorlage pflichtwidrig, kann dies einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (gesetzlicher Richter) sein.
Ergänzend zum Verhältnis BVerfG: Die Nicht-Vorlage kann nicht nur als Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG-Verstoß gerügt werden, sondern auch mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Das BVerfG wendet dabei aber den eingeschränkten „Willkürmaßstab“ an — nur wenn die Nicht-Vorlage unvertretbar ist. Faktisch ein sehr hohes Prüfungsmaß. Für die Klausur immer die CILFIT-Ausnahmen durchprüfen, nicht einfach nur „muss vorlegen“ schreiben.
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