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Jurafuchs
Europarecht

Wann muss ein nationales Gericht nach Art. 267 AEUV vorlegen?

gefragt von Studentin im 7. Semester

Die Vorlagepflicht unterscheidet zwischen Gerichten, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln angefochten werden können, und letztinstanzlichen Gerichten. Was gilt für die jeweiligen Gerichte, und welche Ausnahmen gibt es?

EuroparechtAEUVVorabentscheidungsverfahren

2 Antworten

P
Prof. Gutmann, Lehrbeauftragter
29

Art. 267 AEUV: Alle nationalen Gerichte können vorlegen, wenn die Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht entscheidungserheblich ist. Letztinstanzliche Gerichte müssen grundsätzlich vorlegen — Ausnahmen nach der CILFIT-Rechtsprechung (Rs. 283/81): (1) die Frage ist unerheblich; (2) sie ist bereits durch den EuGH geklärt („acte éclairé“); (3) die richtige Anwendung ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“). Die Voraussetzungen für den acte clair sind streng: vergleich aller Sprachfassungen, terminologische Besonderheiten, einheitliche Auslegung aller Mitgliedstaaten. Unterlässt ein letztinstanzliches Gericht die Vorlage pflichtwidrig, kann dies einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (gesetzlicher Richter) sein.

J
Jurafuchs-Redaktion
Antwort der Jurafuchs-Redaktion
15

Ergänzend zum Verhältnis BVerfG: Die Nicht-Vorlage kann nicht nur als Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG-Verstoß gerügt werden, sondern auch mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Das BVerfG wendet dabei aber den eingeschränkten „Willkürmaßstab“ an — nur wenn die Nicht-Vorlage unvertretbar ist. Faktisch ein sehr hohes Prüfungsmaß. Für die Klausur immer die CILFIT-Ausnahmen durchprüfen, nicht einfach nur „muss vorlegen“ schreiben.

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