Für eine interne Compliance-Schulung: Was sind die entscheidenden Kriterien für Marktbeherrschung nach § 18 GWB? Wie verhält sich das zur EU-Rechtsprechung zu Art. 102 AEUV?
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§ 18 GWB definiert Marktbeherrschung: Überlegenheit gegenüber Wettbewerbern oder das Fehlen von Wettbewerb. Indikatoren sind nach § 18 Abs. 3 GWB u.a. Marktanteil (Vermutung bei ≥40%), Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungsmärkten, Verflechtungen, rechtliche und tatsächliche Schranken für Neueintritte, Verhalten gegenüber Lieferanten und Abnehmern. Die EU-Rechtsprechung (United Brands, Hoffmann-La Roche) ist methodisch identisch, stellt aber stärker auf „unabhängiges Verhalten“ ab. Bei Plattformmärkten spielt seit der GWB-Novelle 2021 (§ 19a GWB) das Konzept der „überragenden marktübergreifenden Bedeutung“ eine zentrale Rolle — neue Befugnisse des BKartA gegen Google, Meta etc. Für den praktischen Fall: Marktabgrenzung (sachlich, räumlich) → Marktanteile → dynamische Faktoren.
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