In der Probezeit scheint Kündigungsschutz nicht zu gelten. Was heißt das konkret — darf der Arbeitgeber ohne Grund kündigen, oder gibt es auch hier Schranken?
1 Antworten
In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG — Wartezeit). Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich ohne sozial rechtfertigenden Grund kündigen. Aber: Die Kündigung muss weiterhin (1) formgerecht sein (§ 623 BGB — Schriftform!), (2) den Diskriminierungsverboten des AGG genügen, (3) das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) beachten, (4) darf nicht sittenwidrig sein (§ 138 BGB) oder treuwidrig (§ 242 BGB), (5) muss bei Schwangeren/Schwerbehinderten die besonderen Kündigungsschutzgesetze beachten (MuSchG, SGB IX). Also: kein genereller Kündigungsschutz, aber auch in der Wartezeit gibt es Schranken.
Fragen, die du in der Jurafuchs-App stellst, werden (anonymisiert) hier im öffentlichen Forum sichtbar — damit andere Studierende mitlernen.
In der App fragen →