Der Beklagte rechnet im Prozess mit einer Gegenforderung auf, die selbst rechtshängig ist (in anderem Prozess). Ist die Aufrechnung dann trotzdem möglich?
2 Antworten
Die Aufrechnung ist materiellrechtlich nach §§ 387 ff. BGB immer möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Prozessual muss man aber unterscheiden: Wird sie außerprozessual erklärt, erlischt die Forderung — einfache Sachfrage. Wird sie im Prozess erklärt (Prozessaufrechnung), hat der Beklagte eine Prozesshandlung vorgenommen. Problem: Doppelte Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) — wenn die Gegenforderung in anderem Prozess bereits rechtshängig ist, entfaltet die Aufrechnung im ersten Prozess zwar materielle Wirkung, die Feststellung der Gegenforderung ist aber prozessual problematisch. Nach h.M. ist die Aufrechnung zulässig, aber das Gericht darf über die Gegenforderung nicht entscheiden — es wird ausgesetzt (§ 148 ZPO analog) oder es ergeht Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO).
Ergänzend: In der Klausur immer zwei Ebenen prüfen: (1) materielle Aufrechnungslage (§§ 387-390 BGB), (2) prozessuale Zulässigkeit. Achtung auch auf § 145 Abs. 3 ZPO: das Gericht kann die Aufrechnung abtrennen und gesondert verhandeln — insbesondere wenn Gegenforderung nicht entscheidungsreif ist.
Fragen, die du in der Jurafuchs-App stellst, werden (anonymisiert) hier im öffentlichen Forum sichtbar — damit andere Studierende mitlernen.
In der App fragen →