§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt einen bestimmten Antrag in der Berufungsbegründung. Wann ist er bestimmt genug? Reicht „Aufhebung des Urteils und erneute Entscheidung“?
1 Antworten
Nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss der Berufungskläger einen bestimmten Sachantrag stellen — es muss deutlich werden, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und welche Rechtsfolge der Berufungskläger begehrt. „Aufhebung und Zurückverweisung“ reicht nicht, wenn er eine abschließende Entscheidung in der Sache begehrt. Konkret ist: (1) Klageantrag in Zahlungshöhe/Feststellungsbegehren; (2) Umfang der Anfechtung (teilweise / ganz); (3) begehrte Entscheidung (Aufhebung + Entscheidung in der Sache, oder Zurückverweisung, oder Klageabweisung). Die unbestimmte Formulierung führt zur Unzulässigkeit der Berufung, die dann nach § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss verworfen wird — ohne Befassung mit der Sache.
Fragen, die du in der Jurafuchs-App stellst, werden (anonymisiert) hier im öffentlichen Forum sichtbar — damit andere Studierende mitlernen.
In der App fragen →