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Jurafuchs
Strafrecht

Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung — wie grenze ich § 263 von § 242 StGB ab?

gefragt von Ref. Matthias, 2. Examen

Klassischer Fall: Täter täuscht Verkäuferin und schiebt dabei heimlich eine zweite Ware in seine Tasche. Ist das Betrug oder Diebstahl — woran genau mache ich es fest?

StGBBetrugDiebstahl§ 263§ 242

2 Antworten

J
Jurafuchs-Redaktion
Antwort der Jurafuchs-Redaktion
31

Die Abgrenzung läuft über die „Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung“. Beim Betrug (§ 263) muss die Täuschung den Getäuschten dazu bringen, die Vermögensverfügung selbst vorzunehmen — Gewahrsamsaufgabe mit Wissen und Wollen. Beim Diebstahl (§ 242) bricht der Täter den Gewahrsam selbst. Im Schulfall mit der verdeckt eingesteckten Ware liegt kein Einverständnis des Inhabers mit der konkret entwendeten Ware vor — also Diebstahl. Die getäuschte Herausgabe der anderen Ware ist Betrug. Ergebnis: Tatmehrheit (§ 53 StGB).

L
Linda, 7. Semester
8

Merksatz: „Der Getäuschte muss den Schaden selbst herbeiführen“ — beim Betrug ja, beim Diebstahl nein. Bei Zweifel frag dich: Hat der Getäuschte gewusst, was er weggibt? Wenn ja → § 263. Wenn nein (Ware in Tasche ohne Wissen) → § 242.

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