Ich verstehe, dass beides zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt. Aber woran genau erkenne ich, ob ein Inhalts- oder ein Erklärungsirrtum vorliegt? Macht die Abgrenzung überhaupt einen Unterschied?
2 Antworten
Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1): Du sagst genau das, was du sagen willst — aber du irrst über die Bedeutung deiner Erklärung. Beispiel: Du bestellst „ein Kilo Champignons“ und meinst Pfifferlinge, weil du die Wörter verwechselst. Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2): Du sagst etwas anderes als du sagen willst — Versprechen, Verschreiben. Beispiel: Du willst 100 EUR schreiben und tippst aus Versehen 1.000 EUR. In der Rechtsfolge ist beides identisch (§ 142 BGB Nichtigkeit ex tunc mit Schadensersatzpflicht § 122). Die Abgrenzung ist aber wichtig für die Prüfung: Du musst beim Inhaltsirrtum zeigen, dass du über den objektiven Erklärungsgehalt geirrt hast (Auslegung §§ 133, 157 BGB!) — beim Erklärungsirrtum nicht.
Kurz: Inhaltsirrtum = „Ich weiß nicht, was ich sage.“ Erklärungsirrtum = „Ich sage nicht, was ich weiß.“
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