§ 833 S. 1 BGB: strenge Gefährdungshaftung. Aber S. 2 macht eine Ausnahme für Nutztiere. Wann ist ein Hund ein Luxustier, wann ein Nutztier? Und was ist mit Hobbytieren?
2 Antworten
§ 833 BGB unterscheidet drei Konstellationen. S. 1: Jeder Tierhalter haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden durch sein Tier (Gefährdungshaftung). S. 2: Ausnahme für „Nutztiere“ — diese sind Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind. Bei diesen haftet der Halter nur bei Verschulden, mit Beweislastumkehr. Ein Hund, der ausschließlich als Begleiter dient (Luxustier), fällt unter S. 1. Ein Wachhund auf einem Bauernhof, der den Betrieb schützt, kann Nutztier sein. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig — der BGH stellt auf die Zweckbestimmung beim Halten ab.
Ergänzung: Bei Hobbytieren (Pferd, das rein zum Reiten gehalten wird) wird meist S. 1 angenommen — keine Erwerbstätigkeit. Ausnahme: Ein Reitpferd, das regelmäßig vermietet wird, kann Nutztier sein. In Klausuren immer die Zweckprüfung explizit durchführen: Was tut das Tier für den Halter? Dient es einem Erwerbs- oder Unterhaltszweck? Nur dann S. 2. Und: Auch bei S. 2 ist Exkulpation möglich (§ 833 S. 2 a.E.), aber der Halter trägt die Beweislast.
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