Ich verstehe den einfachen Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB), aber was gilt, wenn der Vorbehaltskäufer die Ware an einen Dritten weiterveräußert, bevor er den Kaufpreis gezahlt hat? Hat der Vorbehaltsverkäufer noch Ansprüche gegen den Dritten?
2 Antworten
Grundsätzlich greift § 929 BGB: Der Vorbehaltskäufer ist zwar nicht Eigentümer, aber er hat die Sache. Wenn er sie weiterveräußert, stellt sich die Frage nach gutgläubigem Erwerb durch den Dritten (§§ 932 ff. BGB). Ist der Dritte gutgläubig und wird die Sache übergeben, erwirbt er Eigentum — der Vorbehaltsverkäufer verliert es. Er kann dann nur noch Schadensersatz gegen den Vorbehaltskäufer geltend machen. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt (§ 929, 930 BGB mit antizipierter Abtretung) sieht es anders aus: der Vorbehaltsverkäufer erhält die Kaufpreisforderung des Vorbehaltskäufers gegen den Dritten.
Zur Ergänzung: Die praktisch relevante Konstellation ist der „verlängerte Eigentumsvorbehalt“. Hier ermächtigt der Vorbehaltsverkäufer den Käufer im Voraus zum Weiterverkauf (§ 185 BGB) — im Gegenzug tritt der Käufer seine künftigen Forderungen gegen Dritte ab. Das sichert den Verkäufer dagegen ab, bei Weiterveräußerung leer auszugehen. Rechtlich eine Kombination aus Verfügungsbefugnis + Vorausabtretung. Für die Klausur merkst du dir am besten: einfacher Eigentumsvorbehalt → Gutglaubensprüfung; verlängerter → Anspruch aus abgetretener Forderung.
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