Steuernormen werden häufig als sehr komplex kritisiert. Wo verläuft die verfassungsrechtliche Grenze zur Unbestimmtheit? Kennt ihr neuere Entscheidungen des BVerfG dazu?
1 Antworten
Der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG, teils Art. 103 Abs. 2 GG analog) fordert, dass Steuerpflichtige ihre Belastung aus der Norm voraussehen können. Eine Norm genügt, wenn sich ihr Inhalt mit juristischen Methoden erschließen lässt. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind zulässig — nur komplett konturlose Blankettvorschriften verletzen das Gebot. Neuere BVerfG-Rechtsprechung: Beschluss vom 2.12.2021 (1 BvR 2771/18) — Strafvorschriften zum Insidergeschäft bestätigt trotz Unbestimmtheit. Im Steuerrecht klassisch: BVerfGE 118, 168 — Pendlerpauschale, verfassungswidrig wegen Gleichheitssatz (Art. 3). Für die Klausur: Immer zwei Prüfungen unterscheiden — formelle (Bestimmtheit) und materielle (Gleichheit, Verhältnismäßigkeit).
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