§ 130 StGB setzt enge Grenzen. Wie passt das zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG? Welche Konstellationen sind typischerweise strafbar, welche geschützt?
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§ 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) erfordert eine Handlung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören — typisch: Aufstachelung zu Hass, Aufforderung zu Gewalt, Beschimpfung/Verleumdung einer bestimmten Gruppe. Art. 5 Abs. 1 GG schützt Meinungsäußerungen, aber nicht die Tatsachenbehauptungen, die erwiesen unwahr sind, sowie Äußerungen, die die Menschenwürde angreifen (Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG → § 130 StGB). Das BVerfG (Wunsiedel-Beschluss 2009) hat § 130 Abs. 4 StGB (Billigung NS-Gewaltherrschaft) als verfassungsgemäß bestätigt — Ausnahme vom Sonderrechtsverbot aus historischen Gründen. Klausurmäßig: immer Schutzbereich-Eingriff-Rechtfertigung-Prüfung, und die Grenzziehung zwischen Meinungsäußerung und Schmähkritik/Formalbeleidigung.
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