Forum-Fragen dieser Beta sind ein kuratierter Startbestand. Ab Q2 2026 fließen Community-Fragen live aus der Jurafuchs-App ein.

Jurafuchs
Öffentliches Recht

Abgrenzung Meinungsfreiheit — § 130 StGB Volksverhetzung

gefragt von Student im 6. Semester

§ 130 StGB setzt enge Grenzen. Wie passt das zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG? Welche Konstellationen sind typischerweise strafbar, welche geschützt?

StGB§ 130Art. 5 GGGrundrechte

1 Antworten

J
Jurafuchs-Redaktion
Antwort der Jurafuchs-Redaktion
22

§ 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) erfordert eine Handlung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören — typisch: Aufstachelung zu Hass, Aufforderung zu Gewalt, Beschimpfung/Verleumdung einer bestimmten Gruppe. Art. 5 Abs. 1 GG schützt Meinungsäußerungen, aber nicht die Tatsachenbehauptungen, die erwiesen unwahr sind, sowie Äußerungen, die die Menschenwürde angreifen (Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG → § 130 StGB). Das BVerfG (Wunsiedel-Beschluss 2009) hat § 130 Abs. 4 StGB (Billigung NS-Gewaltherrschaft) als verfassungsgemäß bestätigt — Ausnahme vom Sonderrechtsverbot aus historischen Gründen. Klausurmäßig: immer Schutzbereich-Eingriff-Rechtfertigung-Prüfung, und die Grenzziehung zwischen Meinungsäußerung und Schmähkritik/Formalbeleidigung.

Selbst eine Frage?

Fragen, die du in der Jurafuchs-App stellst, werden (anonymisiert) hier im öffentlichen Forum sichtbar — damit andere Studierende mitlernen.

In der App fragen →

Ähnliche Fragen