Bei der Amtshaftung scheitert es oft am Drittbezug der Amtspflicht. Wie entscheide ich, ob eine Vorschrift drittschützend ist? Gibt es Faustregeln?
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Die Schutznormtheorie fragt nach dem Regelungszweck der Norm. Eine Amtspflicht ist gegenüber einem Dritten bestehend, wenn die Norm auch dessen Interessen (zumindest mit) schützen soll — nicht nur das Allgemeininteresse. Kriterien nach st. Rspr.: (1) Zweck der Norm (teleologisch); (2) individualisierte Personengruppe im Sinne eines Drittschutzes; (3) Abgrenzung zum reinen Reflex einer öffentlich-rechtlichen Pflicht. Beispiele: Baurechtliche Nachbarschutznormen (§ 31 BauGB — drittschützend im Nachbarrecht); Straßenverkehrsrechtliche Pflichten (Ampelsteuerung — grundsätzlich Allgemeinschutz, nicht drittschützend). Die Klausurprüfung: Zweckfrage zuerst — dient die Norm individuellen Interessen oder nur Allgemeinwohl? Dann Personenkreis — ist er abgrenzbar? Schließlich Reflex-Test.
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