Nach der Schuldrechtsreform soll es keinen Unterschied mehr machen, ob eine völlig andere Sache (aliud) oder eine mangelhafte Sache geliefert wurde. Stimmt das wirklich? Und wie wirkt sich das auf § 434 BGB aus?
1 Antworten
Seit der Schuldrechtsreform 2002 (jetzt in § 434 Abs. 3 BGB) ist die Aliud-Lieferung — Lieferung einer anderen Sache — gleichgesetzt mit der mangelhaften Leistung. Der Käufer kann also Gewährleistungsrechte geltend machen, auch wenn eine völlig andere Sache geliefert wurde (außer es liegt gar keine Erfüllungsabsicht vor — dann noch nicht einmal Erfüllung). Praktisch relevant wird die Unterscheidung nur in wenigen Fällen, z.B. bei Stückschulden, wo das individuelle Erfüllungsobjekt feststeht. Für die meisten Klausuren gilt: Gewährleistungsrecht anwenden, ob Aliud oder Peius ist egal. Wichtig: Der Unterschied zur „Nicht-Erfüllung“ — hat der Verkäufer überhaupt nicht geliefert (kein relevantes Erfüllungsangebot abgegeben), sind die Gewährleistungsrechte nicht einschlägig.
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