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Zivilrecht

Aliud-Lieferung vs. Schlechtleistung — warum ist das relevant?

gefragt von Studentin im 4. Semester

Nach der Schuldrechtsreform soll es keinen Unterschied mehr machen, ob eine völlig andere Sache (aliud) oder eine mangelhafte Sache geliefert wurde. Stimmt das wirklich? Und wie wirkt sich das auf § 434 BGB aus?

BGBKaufrechtSachmangel§ 434

1 Antworten

J
Jurafuchs-Redaktion
Antwort der Jurafuchs-Redaktion
26

Seit der Schuldrechtsreform 2002 (jetzt in § 434 Abs. 3 BGB) ist die Aliud-Lieferung — Lieferung einer anderen Sache — gleichgesetzt mit der mangelhaften Leistung. Der Käufer kann also Gewährleistungsrechte geltend machen, auch wenn eine völlig andere Sache geliefert wurde (außer es liegt gar keine Erfüllungsabsicht vor — dann noch nicht einmal Erfüllung). Praktisch relevant wird die Unterscheidung nur in wenigen Fällen, z.B. bei Stückschulden, wo das individuelle Erfüllungsobjekt feststeht. Für die meisten Klausuren gilt: Gewährleistungsrecht anwenden, ob Aliud oder Peius ist egal. Wichtig: Der Unterschied zur „Nicht-Erfüllung“ — hat der Verkäufer überhaupt nicht geliefert (kein relevantes Erfüllungsangebot abgegeben), sind die Gewährleistungsrechte nicht einschlägig.

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